IGZ Bundesverband

Interessengemeinschaft Zwangsverwaltung (IGZ) e.V.

  • die Beteiligung an der anstehenden und zeitgemäßen Neugestaltung von Regelungen des ZVG
  • rechtzeitige Information und Beteiligung der Praxis bei Gesetzesänderungen
  • Vorträge, Seminare und Workshops zu den Themen der Zwangsverwaltung
  • Zum Grenzbereich von Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung und Insolvenz
  • die Gestaltung von Richtlinien bzw. allgemeinen Standards zur Definition des Berufsbildes und der Aufgaben der Zwangsverwaltung im Sinne der Qualitätsanforderungen der Zwangsverwalterverordnung.

Die IGZ möchte zu diesem Zwecke Meinungsbildung und Interessenvertretung auf breiter Basis organisieren, weshalb sich nicht nur Zwangsverwalter, sondern alle diejenigen engagieren können und sollen, die mit Zwangsverwaltungen befasst sind, angefangen von der Vertretern der Wohnungs- und Kreditwirtschaft, den Gerichten, der Anwaltschaft über gewerbliche Zwangsverwalter, Richter und Rechtspfleger bis hin zu den Landes- und Bundesministerien.

Der Mitgliedsbeitrag beträgt z.Zt. 150,- € pro Jahr. Hochschul- und Justizangehörige sind von der Beitragspflicht befreit.

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Der Bundesverband und sein Zertifikat

Alle zertifizierten Zwangsverwalter sind verpflichtet, gegenüber dem Bundesverband IGZ e.V. jährliche Fortbildungsnachweise in den Bereichen Zwangsverwaltung, WEG Verwaltung und Mietrecht zu erbringen. Fehlt dieser Nachweis, wird das Zertifikat aberkannt.

Alle Vorraussetzungen und Anträge zum Zertifizierungsverfahren und zur Erlangung des Zertifikates sind im folgenden Downloadbereich abrufbar:

Bild Zertifikat IGZ

Der Bundesverband IGZ e.V. hat sich nicht nur zum Ziel gesetzt, das Berufsbild des Zwangsverwalters in der Öffentlichkeit darzustellen, vielmehr sollen im Rahmen von Veranstaltungen Weiterbildungsmöglichkeiten für Zwangsverwalter angeboten werden und eine Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über Neuerungen der Gesetzeslage gewährleistet werden.

So organisiert der Bundesverband IGZ e.V. den jährlich stattfindenden „Deutschen Zwangsverwaltungstag“ in Hannover.

Der Bundesverband IGZ e.V. informiert seine Mitglieder sowie Interessierte über die Zeitschrift IGZInfo. Diese Zeitschrift erscheint regelmäßig und beinhaltet neben Aufsätzen zu aktuellen Themen einen Überblick über aktuelle Rechtsprechung, Veranstaltungshinweise und Arbeitshilfen für Zwangsverwalter.

 

Die Zwangsverwaltung ist ein Vollstreckungsverfahren in das unbewegliche Vermögen (Immobilien) des Schuldners, das den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) unterliegt. Das Zwangsverwaltungsverfahren ist im Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) gesetzlich geregelt. Weitere Regelungen zur Tätigkeit des Zwangsverwalters und dessen Vergütung finden sich in der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV).

Zum unbeweglichen Vermögen des Schuldners gehören unter anderem (bebaute und unbebaute) Grundstücke, Erbbaurechte und mit Sondereigentum verbundene Miteigentumsanteile (Wohnungseigentum).

Das Verfahren wird beim zuständigen Amtsgericht als Vollstreckungsgericht durch einen Rechtspfleger durchgeführt. Die Verwaltung wird hierbei auf einen Zwangsverwalter übertragen, dem es obliegt, die Mieten einzuziehen und die ordnungsgemäße und werterhaltende Bewirtschaftung des Objektes aus den Einnahmen zu sichern. Der Zwangsverwalter untersteht der Aufsicht des Gerichtes. Zur Gewährleistung der Überprüfungsmöglichkeiten ist der Zwangsverwalter verpflichtet, gegenüber dem Gericht regelmäßig einen Tätigkeitsbericht und eine Rechnungslegung einzureichen.

Im Unterschied zur Zwangsversteigerung, in der der Gläubiger die Befriedigung seiner Ansprüche aus der Substanz (Verwertung) der Immobilie sucht, werden im Rahmen der Zwangsverwaltung die aus dem Objekt erzielten Einnahmen (Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzungsentschädigungen), nach Abzug der Bewirtschaftungskosten, auf der Grundlage eines vom Gericht erstellten Teilungsplanes durch den gerichtlich bestellten und überwachten Zwangsverwalter an die Gläubiger nach einer gesetzlich bestimmten Rangfolge verteilt. Gläubiger können zur gleichen Zeit Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung betreiben. Nach Erteilung des Zuschlags in der Versteigerung wird die Zwangsverwaltung aufgehoben. Der Gläubiger kann darüber hinaus das Zwangsverwaltungsverfahren jederzeit durch Antragsrücknahme aufheben lassen.

Reichen die Einnahmen aus dem zwangsverwalteten Grundstück (grundstücksgleichen Recht) nicht aus, muss der Gläubiger ggf. Kostenvorschüsse an den Zwangsverwalter leisten, die unter Umständen vorab aus dem Erlös zurückerstattet werden müssen.

Quasi eine „abgespeckte Form“ der Zwangsverwaltung ist die Sequestration eines Grundstückes oder grundstücksgleichen Rechtes. Hier wird der vom Gericht auf Antrag des Gläubigers eingesetzte Sequester beauftragt, bestimmte Maßnahmen zur Sicherung des Objektes (z.B. Herstellen eines Versicherungsschutzes oder Durchführung bestimmter Baumaßnahmen) durchzuführen. Die Kosten für die Maßnahmen trägt der Gläubiger. Nach Beendigung der Maßnahmen muss die Sequestration von Amts wegen aufgehoben werden.

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